Änderungen im Arbeitsrecht
Mit der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes und dem neuen Lohn- und Sozialdumping-Gesetz kam es zu einigen Änderungen im Bereich Arbeitsrecht.
Arbeitsverfassungsgesetz
Kündigung
Bisher musste der Betriebsrat fünf Tage zuvor von der Kündigungsabsicht informiert werden. Diese Frist wurde auf eine Woche verlängert. Weiters wurde auch die Frist für die Anfechtung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer von einer auf zwei Wochen verlängert. Bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr überschritten hatten, sind Kündigungsanfechtungen wegen Sozialwidrigkeit erst bei Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres zulässig.
Wahlrecht Betriebsrat und Jugendvertrauensrat
Das passive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl wurde von 19 Jahren auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt. Das Wahlalter zur Wahl des Jugendvertrauensrats wurde auf 21 Jahre angehoben. Das gilt sowohl für das aktive als auch für das passive Wahlrecht. Ein untätiger Wahlvorstand kann leichter abgewählt werden.
Prämien
Der Betriebsrat hat bei leistungsbezogenen Prämien und Entgelten keine zwingende Mitbestimmungspflicht mehr. Akkord- und akkordähnliche Löhne bleiben weiterhin mitbestimmungspflichtig.
Lohn- und Sozialdumping-Gesetz
Eine weitere Änderung im Bereich Arbeitsrecht ist das beschlossene Lohn- und Sozialdumping-Gesetz. Ab 1.5.2011 ist Unterentlohnung eine strafbare Handlung. Jeder Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer unter dem Kollektivvertrag bezahlt, begeht eine strafbare Handlung. Die Verwaltungsstrafen für dieses Delikt betragen zwischen € 1.000,00 und € 50.000,00 pro Arbeitnehmer(in).
Stand: 07. April 2011
Weitere Artikel der Ausgabe Mai 2011:
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Nachweis bei Warenabholung
Neu 2011: Keine Spezialvollmacht mehr in bestimmten Fällen.
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Abgabenänderungsgesetz 2011
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 wird es unter anderem zu Änderungen im Einkommen-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuergesetz kommen.
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Vertrag per Mail ändert nichts an der Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig sind Rechtsgeschäfte, wenn eine Urkunde errichtet wird, die im Gebührengesetz ausdrücklich erwähnt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.