Beitragsgrundlage anpassen
Die Basis für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.
Die endgültige Beitragsgrundlage wird berechnet, sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt. Bis dahin werden die Beiträge von einer vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet. Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage ist grundsätzlich die endgültige Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres.
In den ersten drei Jahren der Selbständigkeit wird die vorläufige Beitragsgrundlage automatisch von der Mindestbeitragsgrundlage ermittelt. Sie beträgt für das Jahr 2016:
Pensionsversicherung: € 723,52 pro Monat (€ 8.682,24 pro Jahr)
Krankenversicherung: € 415,72 pro Monat (€ 4.988,64 pro Jahr)
Nach oben ist die Beitragsgrundlage durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Sie liegt heuer bei € 68.040,00 jährlich.
Herabsetzung/Erhöhung der Beitragsgrundlage
Wenn die Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres wesentlich von den Einkünften des heurigen Jahres abweichen, kann ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Erhöhung der Beitragsgrundlage gestellt werden.
Die Herabsetzung der vorläufigen Zahlung ist grundsätzlich möglich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Einkünfte im laufenden Jahr (wesentlich) niedriger sind.
Seit Jahresbeginn sieht das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz auch die Möglichkeit vor, dass die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag erhöht werden kann. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Einkünfte im laufenden Jahr wesentlich höher sind. Die Erhöhung kann gegebenenfalls eine hohe Nachzahlung ersparen.
Eine Herabsetzung bzw. Erhöhung ist nur bis zur jeweils anzuwendenden Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage möglich.
Stand: 25. Februar 2016
Weitere Artikel der Ausgabe März 2016:
-
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer seit 1.1.2016?
Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.
-
Welche Neuerungen gelten seit Jahresbeginn für ausländische Arbeitskräfte?
Seit Jahresbeginn können sie nun bis zu € 10.000,00 als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
-
Änderungen beim Vermieten von Wohngebäuden
Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden.
-
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen.
-
Was ist zu beachten, wenn ein Ferienhaus auch selbst genützt wird?
Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.
-
Keine Zahlungsanweisung mehr vom Finanzamt
Überweisungen an das Finanzamt sollen künftig als „Finanzamtszahlung“ im Onlinebanking erfolgen.