eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh

Sie sind hier:

Steuernews für Klienten

Verkauf von GmbH-Anteilen

Verkauf von GmbH-Anteilen

Gesellschafter, die ihre Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) verkaufen, werden mit dem Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Zu versteuern ist dabei der Veräußerungsgewinn: Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.

Dieser Artikel behandelt die Änderungen, die sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 für jene Gesellschafter ergeben, die ihre Beteiligungen im Privatvermögen halten.

Bisherige Regelung

Betrug die Höhe einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung in den letzten fünf Jahren

  • zumindest einmal 1% oder mehr: Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben Durchschnittssteuersatz der Einkommensteuer.
  • immer weniger als 1%: Hier zieht die Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr betrug. Dies bedeutet, dass für den Veräußerungsgewinn die Einkommensteuer in voller Höhe zu entrichten ist. Bei Veräußerungen nach einem Jahr bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.

Neue Besteuerung durch Kapitalertragssteuerabzug

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde diese Besteuerung neu geregelt: Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen unterliegen ab 1.10.2011 generell dem Kapitalertragssteuerabzug von 25 %.

Wann gilt die neue Regelung?

Anschaffung der Beteiligung

  • nach dem 31.12.2010: Veräußerungsgewinne unterliegen jedenfalls der neuen Kapitalertragssteuer.
  • vor dem 1.1.2011: Die neue Besteuerung gilt dann, wenn die Beteiligungshöhe zum 30.9.2011 noch mindestens 1 % beträgt. Ist die Beteiligungshöhe weniger als 1 % und hat diese aber in den vergangenen fünf Jahren diese Marke überschritten, besteht eine Steuerpflicht nur dann, wenn diese Beteiligung innerhalb der fünfjährigen Steuerhängigkeitsfrist veräußert wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung derartiger Beteiligungen wie bisher steuerfrei.

Bis zum 1.10.2011 gelten jedenfalls weiterhin die alten Bestimmungen (halber Durchschnittssteuersatz, Spekulationsbesteuerung). Bei einer Schenkung oder einer Erbschaft kommt es zu keiner Veräußerungsbesteuerung.

Stand: 10. Februar 2011

Bild: irina 2005 - Fotolia.com

Weitere Artikel der Ausgabe März 2011:

Funktionen

Servicebox

eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh Hietzinger Hauptstraße 122 1130 Wien Tel.: +43 (0)1 879 9003 Fax.: DW 280

tullner steuerberatung Nussallee 9 3430 Tulln Tel.: +43 (0)2272 62865 Fax.: DW 380

Datenschutz

Autor

by atikon

hCards

Logo von eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh
eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Nussallee 9, 3430 Tulln an der Donau, Österreich, work: +43 (0)2272 62865, fax: +43 (0)2272 62865 - 380

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20