Wichtige Fristen zur Investitionsprämie
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Update vom 26.1.2021: Die Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll lt. einem Ministerratsbeschluss vom 20.1.2021 von derzeit spätestens 28.2.2021 auf den 31.5.2021 verlängert werden. Anträge auf Investitionsprämie müssen allerdings weiterhin unverändert bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht werden. Die Änderung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.
Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für die Investitionsprämie für Unternehmen in Höhe von 7% bzw 14%. Im Folgenden finden einen Überblick über einige wichtige Fristen die Antragsteller laut Förderrichtlinie beachten müssen:
- Der Antrag für die Investitionsprämie hat im Zeitraum 1.9.2020 bis zum 28. Februar 2021 im aws Fördermanager zu erfolgen.
- Erste Maßnahmen (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen im Zeitraum 1.8.2020 bis 28.2.2021 gesetzt werden. Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw –zusagen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein. - Investitionsdurchführungszeitraum: Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat für Investitionsvolumen
- bis zu € 20 Millionen (exkl. Umsatzsteuer) bis zum 28. Februar 2022
- größer als € 20 Millionen (exkl. Umsatzsteuer) bis zum 28. Februar 2024
- Die Abrechnung muss binnen 3 Monate ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderzusage zu fördernden Investition über den aws Fördermanager durchgeführt werden. Der Investitionsdurchführungszeitraum wird dadurch nicht verlängert.
- Die geförderten Vermögensgegenstände sind jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind (Sperrfrist).
- Nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlungen sind Bücher, Belege und sonstige Unterlagen für 10 Jahre aufzubewahren (Verlängerung durch aws möglich).
Dieser Artikel gibt nur einen Überblick. Für die Investitionsprämie samt ihrer Fristenregelung ist eine umfangreiche Förderrichtlinie und die FAQs zu beachten (siehe www.aws.at).
Stand: 28. Dezember 2020
Weitere Artikel der Ausgabe Jänner 2021:
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Investitionsprämie: Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme
Das Austria Wirtschaftsservice (aws) informiert über eine Erleichterung bei der Investitionsprämie.
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Mehrwertsteuerbefreiung für FFP2 Schutzmasken
Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0% ermäßigt wird.
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Welche neuen Meldepflichten bringt die Ausweitung des Kontenregisters?
Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.
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Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage erste Eckpunkte zum geplanten Ausfallbonus wie folgt dargestellt
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Härtefallfonds bis März 2021 verlängert
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Welche ökologischen Steueränderungen wurden vor dem Jahresende beschlossen?
Neben dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im Dezember vom Nationalrat auch noch ein ökologisches Steuerpaket beschlossen.
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Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
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Tipps für das Homeoffice
Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration endet, haben wir im Folgenden einige organisatorische Tipps zusammengestellt.