Was ist die Schnupperlehre?

Unter der Schnupperlehre versteht man berufspraktische Tage und individuelle Berufsorientierungstage, welche Schülerinnen oder Schülern die Möglichkeit bieten, den Arbeitsalltag bei potenziellen künftigen Arbeitgebern zu erfahren. Da im Rahmen der Schnupperlehre keine Arbeitsleistung geschuldet wird und dementsprechend keine Beitragspflichten ausgelöst werden, ist diese gegenüber anderen Tätigkeiten, wie Pflichtpraktika oder der Ferialarbeit, abzugrenzen. Charakteristische Merkmale der Schnupperlehre sind:
- Es handelt sich um aktive Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr.
- Es liegt kein Dienstverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor.
- Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und die Schülerin oder der Schüler erhält vom Betrieb weder ein Taschengeld noch Sachbezüge.
- Eine individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit ist an höchstens fünf Tagen pro Unterrichtsjahr für Schülerinnen oder Schüler ab der 8. Schulstufe möglich.
- Die individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit ist für Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr möglich und überschreitet nicht die Dauer von 15 Tagen pro Unternehmen und Kalenderjahr.
- Die Initiative zur Absolvierung geht jeweils von der Schülerin, dem Schüler oder den jeweiligen Erziehungsberechtigten aus.
- Die Erziehungsberechtigten müssen der Schnupperlehre explizit zustimmen.
- Die Schülerin oder der Schüler wurde auf alle relevanten Rechtsvorschriften hingewiesen.
Abwicklung in der Sozialversicherung
Es muss keine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorgenommen werden. Die Schülerin bzw. der Schüler unterliegt während der Schnupperlehre der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen oder Schüler.
Abwicklung im Steuerrecht
Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ergibt sich keine Lohnsteuerpflicht.
Abwicklung im Arbeitsrecht
Im Rahmen der Schnupperlehre besteht weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, noch gebührt Urlaubs-, Feiertags- oder Krankenentgelt. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen nicht an.
Stand: 28. Juli 2022
Weitere Artikel der Ausgabe August 2022:
-
Was ist bei coronabedingten Beitragsrückständen bei der Gesundheitskasse bis 30.9.2022 zu beachten?
Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase der Ratenvereinbarung aus
-
Was ist bei Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für Abgabenschuldigkeiten bis 30.8.2022 zu beachten?
Für die Phase 2 gelten folgende sechs Punkte
-
Betriebsausgaben: Wie ist die neue pauschale Absetzbarkeit von Öffi-Tickets geregelt?
Erleichterte Absetzbarkeit von Öffi-Tickets auch für Selbständige
-
Was bedeutet die Aufhebung der Indexierung von Familienbeihilfe und Steuerabsetzbeträgen?
Wie wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt?
-
Wie ist die neue Steuerbefreiung für Energieeinspeisung von Photovoltaikanlagen geregelt?
Neue Regelungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022
-
Wie sich Unternehmen bei potenziellen neuen Mitarbeitern bewerben können
Neue Wege im Recruiting auf Grund des Fachkräftemangels