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Steuernews für Klienten

Reihengeschäft

Bei einem Reihengeschäft wird über einen Gegenstand ein Geschäft mit mehreren Unternehmern abgeschlossen. Der Gegenstand gelangt dabei direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer.

Beispiel: Ein Unternehmer aus Linz bestellt bei seinem Lieferanten in Innsbruck. Dieser hat die Ware nicht auf Lager und bestellt wiederum bei einem Händler in München. Der Münchner liefert direkt nach Linz.

Vorgehensweise aus umsatzsteuerlicher Sicht

Umsatzsteuerlich ist dieses Geschäft so zu sehen (gedanklich), als ob mehrere Geschäfte zeitlich hintereinander ablaufen würden. Durch diese Aufteilung entstehen mehrere Lieferungen. Für jede dieser Lieferungen ist der Ort und Zeitpunkt der Lieferung einzeln zu bestimmen. Dies ist wesentlich zur Beurteilung in welchem Land eine etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, und wo man sich umsatzsteuerlich zu registrieren hat.

Bewegte Lieferung

Nur eine dieser unterstellten Lieferungen stellt eine Beförderungs- oder Versendungslieferung dar. Ort der Lieferung dieser so genannten bewegten Lieferung ist dort, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.

Ruhende Lieferung

Alle Lieferungen, die nicht als die Beförderungs- oder Versendungslieferung beurteilt werden, stellen eine ruhende Lieferung dar. Der Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Dreiecksgeschäft

Eine Sonderform des Reihengeschäftes ist das Dreiecksgeschäft. Es ist anzuwenden, wenn ein Geschäft zwischen drei Unternehmern in drei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand abgeschlossen wird. Liegt ein Dreiecksgeschäft vor, gibt es Erleichterungen bei den Registrierungspflichten im Ausland.

Achtung: Die Lösung von Reihengeschäften kann äußerst komplex sein. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin bevor Sie ein solches Geschäft abschließen!

Stand: 07. Juli 2011

Bild: Crusader102 - Fotolia.com

Weitere Artikel der Ausgabe August 2011:

  • Auftraggeberhaftung

    Auftraggeberhaftung

    Seit 1.7.2011 müssen in Summe 25 % des Werklohnes abgeführt werden, um einer Haftung der Sozialversicherungsbeiträge und der lohnabhängigen Abgaben zu entgehen.

  • Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses

    Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses

    Neu: Die Abzugsteuer wird erst ab dem Betrag von € 1.000,00 fällig. Die Vereinfachung gilt auch für Musiker, die bei Tanzveranstaltungen auftreten.

  • Neue Prüfungsschwerpunkte

    Neue Prüfungsschwerpunkte

    Unter dem Slogan „Fair Play“ führt die Finanzverwaltung standardisierte Kurzprüfungen und ein Beobachtungsjahr für Jungunternehmer ein.

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