eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh

Sie sind hier:

Steuernews für Ärzte

Außergewöhnliche Belastungen bei Heilbehandlungen

Außergewöhnliche Belastungen bei Heilbehandlungen

Ausgaben für bestimmte Heilbehandlungen können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Darunter fallen unter anderem auch Kuraufenthalte und Medikamente. Allerdings muss vom Arzt die medizinische Notwendigkeit bestätigt werden.

Allgemeines

Bei außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen.

Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit einer Behinderung (mindestens 25 %) anfallende Krankheitskosten und Kosten einer Heilbehandlung können ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.

UFS-Entscheidung Kuraufenthalt

Ein Kuraufenthalt muss in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit stehen und aus medizinischer Sicht zur Heilung (Linderung) notwendig sein. Mit einer ärztlichen Bestätigung muss die Notwendigkeit der Reise, die Dauer und das Reiseziel nachgewiesen werden.

In einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) Wien absolvierte eine Frau eine Kur im Ausland. Sie legte als Bestätigung den Überweisungsschein des Arztes bei. Darauf gab der Arzt die Diagnose und die verschriebenen Therapien bekannt. Da er nichts von der Notwendigkeit der Reise an sich vermerkte, verschrieb der Arzt nur die Therapien, allerdings nicht den Kuraufenthalt im Ausland.

Daher wurden nur die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und nicht die sonst angefallenen Kosten für die Reise und das Zimmer.

Wann sind die Kosten für Medikamente abzusetzen?

Mit einer ärztlichen Bestätigung muss die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung nachgewiesen werden. Vor allem bei alternativen Medikamenten oder Behandlungen kommt dem große Bedeutung zu.

In der konkreten Entscheidung hatte der UFS Wien zu prüfen, ob die Aufwendungen für Schwedenbitter als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Der Patient hatte eine Behinderung von mindestens 25 %.

Trotz eines ärztlichen Attestes, wogegen der Patient Schwedenbitter einnehmen soll, wurden die Aufwendungen nicht vom UFS als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Über die Wirkung (bei der Krankheit des Patienten) gibt es keine gesicherten wissenschaftlichen Belege. Auf dem Attest des Arztes fehlte eine Verschreibung im Sinne einer verbindlichen Anordnung im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes.

Stand: 06. Mai 2013

Bild: JJAVA - Fotolia.com

Weitere Artikel der Ausgabe Sommer 2013:

Funktionen

Servicebox

eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh Hietzinger Hauptstraße 122 1130 Wien Tel.: +43 (0)1 879 9003 Fax.: DW 280

tullner steuerberatung Nussallee 9 3430 Tulln Tel.: +43 (0)2272 62865 Fax.: DW 380

Datenschutz

Autor

by atikon

hCards

Logo von eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh
eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Nussallee 9, 3430 Tulln an der Donau, Österreich, work: +43 (0)2272 62865, fax: +43 (0)2272 62865 - 380

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20