Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Gutachten
Als Ärztinnen und Ärzte gelten Personen, welche Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin erbringen. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind ärztliche Leistungen grundsätzlich von dieser befreit, wobei hier genau zu prüfen ist, ob die erbrachte Leistung auch als ärztliche Tätigkeit zu werten ist. So gelten entsprechend den Ausführungen in den Umsatzsteuerrichtlinien bestimmte Tätigkeiten, wie unter anderem schriftstellerische, Vortrags- oder auch Lehrtätigkeiten, nicht als Heilbehandlungen und sind dementsprechend nicht von der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung mit umfasst. Auch in Bezug auf ärztliche Gutachten ist auf den Zweck des Gutachtens abzustellen.
Umsatzsteuerpflichtige Gutachten
Nicht von der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung umfasst, ist die Erstellung nachfolgender Gutachten:
- Verwandtschaftstests (auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft)
- Gutachten über die Altersbestimmung
- ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments (Medikamentenstudien)
- dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
- psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken
- psychologische Persönlichkeitstests im Zusammenhang mit einer Waffenbewilligung
- verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen
- Bescheinigungen für Ansprüche nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
- ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung, wie z. B.
- ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen
- ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler oder Behandlungsfehler
- ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen
- ärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung
Stand: 27. August 2024
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