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VERSICHERN: Kündigung der Rechtsschutzversicherung

VERSICHERN: Kündigung der Rechtsschutzversicherung

Was sollten Sie rund um das Thema Kündigung der Rechtsschutzversicherung beachten? Hier ein paar Hinweise:

Hat Ihre Versicherung eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, ist es möglich, schon vor Ablauf des dritten Jahres zu kündigen. Nach drei Jahren können Sie jährlich kündigen. Dabei ist es jedoch wichtig, dass sie schriftlich spätestens einen Monat vor Ende des dritten Jahres bzw. des betreffenden darauffolgenden Jahres kündigen.

Wurde Ihnen ein Dauerrabatt bei Abschluss der Versicherung gewährt, könnte es bei einer vorzeitigen Kündigung passieren, dass Sie zumindest einen Teil des Rabatts zurückzahlen müssen. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall zulässig. Kündigen Sie vorzeitig, um zu einer anderen Versicherung zu wechseln, übernimmt diese unter Umständen den Dauerrabatt der gekündigten Versicherung. Dies sollten Sie auf jeden Fall noch vor der Kündigung klären.

Ist Ihr Versicherungsvertrag auf eine bestimmte Laufzeit befristet, endet dieser zwar meist automatisch, eine Kündigung ist dennoch ratsam. Oft enthalten Versicherungsverträge nämlich eine Klausel, dass sich der Vertrag automatisch nach eigentlichem Ablauf verlängert, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten vor Vertragsende kündigt.

Sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer können im Schadenfall den Vertrag kündigen. Die Voraussetzungen dafür müssen jedoch in den Versicherungsbedingungen verankert und gegeben sein.

Besitzen Sie einen Fahrzeugrechtsschutz, veräußern Ihr Fahrzeug und erwerben kein Folgefahrzeug bzw. wünschen keinen Versicherungsschutz mehr für dieses, können Sie den Fahrzeugrechtsschutz für den PKW mit sofortiger Wirkung kündigen. Meistens sollte dies innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeugs geschehen.

Stand: 23. Mai 2013

Bild: Claus Mikosch - Fotolia.com

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