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STEUERN: Familienbeihilfe bei Schulbesuch im Ausland

STEUERN: Familienbeihilfe bei Schulbesuch im Ausland

Grundsätzlich beträgt die Familienbeihilfe für ein Kind bis zum zweiten Lebensjahr 105,40 Euro, ab dem dritten bis zum neunten Lebensjahr 112,70 Euro, ab dem zehnten bis zum 18. Lebensjahr 130,90 und ab dem 19. Lebensjahr 152,70 Euro. Für zwei Kinder erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich € 12,80, bei drei Kindern um insgesamt € 47,80, bei vier Kindern um gesamt € 97,80 und für jedes weitere Kind um monatlich € 50,00.

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Volljährige Kinder haben bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs einen Anspruch darauf, wenn sie: Für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Schulbesuch im Ausland

Wenn ein noch nicht volljähriges Kind eine Schule im Ausland besucht, sieht der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) die Dauer des Auslandsaufenthaltes als maßgebend an, ob weiterhin Familienbeihilfe gewährt wird. Nicht entscheidend ist, ob das Kind vor hat nach der Schulausbildung wieder nach Österreich zurück zu kommen. Als vorübergehend sieht der VwGH gerade noch fünfeinhalb Monaten an. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht daher, wenn das Kind ein ganzes Schuljahr im Ausland verbringt.

Wichtig: Wenn für die Dauer des Auslandsaufenthalts kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat kann es dazu kommen, dass die Familienbeihilfe im Nachhinein zurückbezahlt werden muss.

Sprachkurs im Ausland

Der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Salzburg hat kürzlich die Rückforderung der Familienbeihilfe als gerechtfertigt angesehen. In diesem Fall hatte das Kind nach der Matura einen zweimonatigen Sprachkurs in Frankreich besucht. Hier besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil der Sprachkurs lauf UFS für sich allein keine Berufsausbildung darstellt. Er war auch keine Voraussetzung für das danach begonnene Studium.

Stand: 25. Februar 2013

Bild: LanaK - Fotolia.com

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