RECHT: Was tun bei Krankheit?
Viele Arbeitnehmer verzichten oftmals auf den Krankenstand, weil sie Angst vor den beruflichen Folgen haben. Es kursieren diesbezüglich viele Unsicherheiten, was nun die Rechte und Pflichten eines Mitarbeiters sind. Was muss ich tun, wenn ich krank bin? Wie muss ich mich im Krankenstand verhalten? Darf ich gekündigt werden? Dies sind Fragen, die viele Arbeitnehmer oft nur unzureichend beantworten können.
Rechte und Pflichten im Krankenstand
Sie sind krank und an Arbeit ist nicht zu denken. Teilen Sie ihr Befinden am besten noch vor Dienstbeginn Ihren Arbeitgeber mit und suchen Sie unverzüglich einen Arzt auf. Lassen Sie sich eine Krankenstands-Bestätigung ausstellen, auf diese hat Ihr Arbeitgeber nämlich ein Recht. In der Bestätigung müssen Beginn, Ursache und voraussichtliche Dauer des Krankenstandes angeführt sein. Hinsichtlich der Ursache reicht die Angabe Krankheit oder Unfall. Bringen Sie dem Arbeitgeber keine Krankenstands-Bestätigung, droht der Verlust des Lohnes für die Dauer der Säumnis! Einen fristlosen Entlassungsgrund stellt dies jedoch nicht dar. Laut Gesetz muss schon ab einem eintägigen Krankenstand ein Nachweis erbracht werden. Im manchen Firmen sind jedoch abweichende Zeiten vereinbart. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim Arbeitgeber.
Liegt eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vor, entscheidet der Arzt ob Sie Bettruhe einhalten müssen oder Ausgang haben. Grundsätzlich hängt dies von der Art der Krankheit und auch von der beruflichen Tätigkeit ab. Wichtig ist jedenfalls, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden und dahinter sind, dass Sie so rasch als möglich gesund werden.
Entgegen manchen Mythen darf Sie der Arbeitgeber im Krankenstand kündigen! Die geltenden Kündigungsfristen und –termine sind dabei einzuhalten. Grundsätzlich erspart sich der Arbeitgeber dadurch aber nichts, da er den Krankenstand dennoch bezahlen muss (soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Fortzahlung des Entgeltes hat). Oft werden Mitarbeitern deshalb einvernehmliche Lösungen angeboten, denn so können Arbeitgeber der Zahlungspflicht entgehen. Den Lohnersatz übernimmt dann die Krankenkasse, jedoch nur 50 % bis zum 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung und danach 60 % der Bemessungsgrundlage inklusive Sonderzahlungen.
Stand: 25. Februar 2013
Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2013:
-
GELD: Kredite vergleichen und Geld sparen
Ob Privatperson oder Unternehmen, eine Kreditaufnahme hat wesentliche Folgen für die künftige Finanzplanung.
-
VERSICHERN: Günstiger versichern durch Selbstbehalt
Meist versuchen Versicherungsnehmer den Selbstbehalt so gering wie möglich zu halten.
-
STEUERN: Familienbeihilfe bei Schulbesuch im Ausland
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.