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Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

Bis Ende Februar müssen Unternehmerinnen und Unternehmer unter anderem zusätzlich an das Finanzamt in elektronischer Form melden:

  • die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2024,
  • Zahlungen aus 2024, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden,
  • unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) Zahlungen aus 2024 ins Ausland, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2024 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2024 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2025 zu erfolgen.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2024 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2025 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 28. Januar 2025

Bild: Coloures-Pic - Adobe Stock.com

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