eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh

Sie sind hier:

Steuernews für Ärzte

Lohnsteuerfreie Zuwendungen

Lohnsteuerfreie Zuwendungen

Welche Zusatzleistungen kann ich meinen Mitarbeitern in der Ordination zukommen lassen, ohne dass das Finanzministerium einen großen Teil davon bekommt? Alle geldwerten Vorteile aus einem Dienstverhältnis unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Dazu zählen neben den Geld- auch die Sachleistungen.

Voraussetzungen

Es ist nicht möglich, einem Arbeitnehmer auf Grund einer herausragenden Leistung statt einer Prämie eine steuerfreie Zuwendung zu zahlen. Weiters ist auch zu beachten, dass die Zuwendung zusätzlich zum Entgelt erfolgen muss – z.B. können nicht einfach Löhne oder Gehälter gekürzt und durch eine steuerfreie Zuwendung ersetzt werden.

Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge

Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen

Für Feste oder Veranstaltungen, wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier, ist ein steuerfreier Betrag von € 365,00 (jährlich) pro Arbeitnehmer vorgesehen. Geschenke, die die Arbeitnehmer erhalten, wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten usw., sind bis maximal € 186,00 jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei.

Zukunftssicherung

Maßnahmen zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Arbeitnehmer jährlich lohnsteuerfrei – z.B. müssen Bezahlungen der Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen oder dem Betriebsratsfonds zufließen.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Dazu zählen auch Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Tag, wenn diese nur am Arbeitsplatz oder in nahe gelegenen Gaststätten eingelöst werden können. Können mit den Gutscheinen auch Lebensmittel bezahlt werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, ist lediglich ein Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Neben Essen können den Arbeitnehmern auch Getränke am Arbeitsplatz steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.

Zuschuss zur Kinderbetreuung

Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung zahlen. Dieser Kinderbetreuungszuschuss wurde rückwirkend ab 1.1.2013 auf € 1.000,00 (davor € 500,00) jährlich pro begünstigtem Kind erhöht. Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (daneben müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein).

Stand: 06. August 2013

Bild: aNdreas Schindl - Fotolia.com

Weitere Artikel der Ausgabe Herbst 2013:

Funktionen

Servicebox

eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh Hietzinger Hauptstraße 122 1130 Wien Tel.: +43 (0)1 879 9003 Fax.: DW 280

tullner steuerberatung Nussallee 9 3430 Tulln Tel.: +43 (0)2272 62865 Fax.: DW 380

Datenschutz

Autor

by atikon

hCards

Logo von eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh
eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Nussallee 9, 3430 Tulln an der Donau, Österreich, work: +43 (0)2272 62865, fax: +43 (0)2272 62865 - 380

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20